In Deutschland beziehen rund 1,5 Millionen Einwohner Leistungen für Pflegegrad 2 ( Stand 31.12.2018, BundesgesundheitsministeriumPDF: Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung, herausgegeben vom Bundesgesundheitsministerium). Die Bundesregierung unterstützt mit einer Vielzahl von Förderungen alle Pflegenden Personen und Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad. Wir haben alle wichtigen Infos für die Vielzahl an Förderungen in einem Ratgeber zusammengestellt.
In Deutschland gibt es mit den Pflegegraden eine genaue Einstufung für Menschen die im alltäglichen Leben Unterstützung benötigen. Grundlage hierfür sind §§ 14, 15 SGB XI sowie Anlage 1 und 2 zu § 15 SGB XIPDF: Ausführliche Informationen, herausgegeben vom Bundesgesundheitsministerium. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, neues Begutachtungsinstrument und Pflegegrade sowie Einzelpunkte und Bewertungssystematik des neuen Begutachtungsinstruments.
Um Beteiligten die bestmögliche Hilfe anzubieten muss erstmal erörtert werden wo genau diese Hilfe benötigt wird. Insgesamt gibt es 5 dieser Pflegegrade. Begonnen bei Pflegegrad 1 für Jene die noch überwiegend selbständig im Alltag unterwegs sind, bis hin zu Pflegegrad 5 bei dem ein Leben außerhalb des Bettes ohne Hilfe nicht mehr möglich ist. 2017 gab es allerdings mit dem Pflegestärkungsgesetz einige weitreichende Änderungen zu Gunsten der Betroffenen. Welche Änderungen es im Detail gab würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen.
Die genauen Vorraussetzungen für Pflegegrad 2 sind in dem sogenannten Neuen Begutachtungsassessment festgelegt. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) für gesetzlich Versicherte, bei knappschaftlicht Versicherten der Sozialmedizinische Dienst (SMD), bei privat Versicherten Medicproof, oder andere unabhängige Gutachter und Gutachterinnen prüfen anhand dieses Assessment den jeweiligen Pflegegrad. Sechs Module die verschiedene Lebensbereiche betreffen werden bei der Prüfung begutachtet.
Aus den einzelnen Kategorien wird ein Punktwert ermittelt wobei 100 als Maximum die schwerste Pflegebedürftigkeit beschreibt.
Darüber hinaus gibt es 2 weitere Module, sie nehmen allerdings keinen Einfluss auf die Einstufung der Pflegebedürftigkeit. Vielmehr sind sie eine Erweiterung um den Pflegeberaterinnen und -beratern die Möglichkeit zu bieten über weitere Sozialleistungen aufzuklären und eventuell sogar einen Versorgungsplan zu erstellen.
Um Leistungen für einen Pflegegrad von den jeweiligen Kassen in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie den passenden Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen. Voraussetzung ist aber dass der Pflegebedürftige in den letzten 10 Jahren mindestens 2 Jahre selbst Mitglied oder als Familienangehöriger in der Pflegeversicherung versichert war. Der “Antrag auf Pflegeleistung“ erlangt Wirksamkeit mit dem Monat in dem er gestellt wurde, nicht rückwirkend.
Liegt bereits ein Pflegegrad vor, so stellen Sie den Antrag auf Höherstufung. Nach Eingang des Anliegens wird die Kasse den entsprechenden Prüfer für eine Begutachtung beauftragen. Das Ergebnis wird der Pflegekasse mitgeteilt damit diese eine Entscheidung auf Basis des Punktwertes des Neuen Begutachtungsassessment treffen kann.
Laut des Neuen Begutachtungsassessments müssen mindesten 27 Punkte aber nicht mehr als 47,5 Punkte erreicht werden. Somit wird eine “erhebliche Beein-trächtigung der Selbstständigkeit oder der Fähig¬keiten“ festgestellt. Des Weiteren empfiehlt es sich alle wichtigen Unterlagen wie Arztbriefe Medikamentenpläne und Bevollmächtigungen/Patientenverfügungen für die Prüfung durch die jeweilige Prüfstelle vorzubereiten. Ein guter Tipp ist das führen eines Pflegetagebuches oder die Beratung durch Pflegeexperten die Ihnen durch Ihre Versicherung zusteht. Wenn alles vorbereitet ist finden sie den richtigen Termin, damit sich die pflegebedürftige Person auch auf den Termin einstellen kann. Eine gute Vorbereitung verhindert Nervositäten bei der ohnehin schon unangenehmen Vorstellung einer “Prüfung“.
Sollte der Antrag im ersten Anlauf abgelehnt werden gilt Ruhe bewahren. Vier Wochen nach Ablehnung können Sie einen formlosen Widerspruch bei der Jeweiligen Kasse einreichen. Am Besten per Einschreiben mit Rückschein. Sammeln Sie noch einmal alle Dokumente zusammen, auch solche die bei der Prüfung nicht vorhanden waren.
Die Pflegeversicherung übernimmt Anteile zur Rentenversicherung für Pflegepersonen. Allerdings darf die pflegende Person nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sein. Die Beiträge liegen je nach Pflegegrad und Bundesland zwischen 100,89€ und 579,39€. Das ergibt pro Jahr Pflegetätigkeit einen Rentenanspruch von 5,57€ bis 30,78€. Darüber hinaus ist die Pflegeperson selbstverständlich beitragsfrei Unfallversichert. Das gilt auch für den Hin- und Rückweg, sollte die pflegebedürftige Person nicht in der selben Wohnung wohnen.
Soziale Absicherung der Pflegenden ist ein wichtiger Bestandteil des Pflegestärkungsgesetzes 2017. Wer bis zum 31.12.2016 noch freiwillig in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hatte, wird dies in Zukunft nicht mehr tun müssen. Seit dem 01.01.2017 gilt sie als Pflichtversicherung und wird von der Pflegeversicherung übernommen.
Wenn Sie durch eine ehrenamtliche Person oder einen Familienangehörigen gepflegt werden, zahlt Ihnen die Pflegekasse 316,00€ mtl. als Pflegegeld. Der Betrag kann frei verfügt werden, wird aber in aller Regel als Anerkennung für den Pflegenden verwendet. Pflegesachleistungen können für ambulante Pflegeleistungen oder eine Vollzeit Pflegekraft verwendet werden. Zugunsten der Hilfe durch professionelle Pflege zahlt die Pflegekasse 689,00€ pro Monat. Es können auch Gelder beider Leistungen als Kombinationsleistung bezogen werden. Hier sei allerdings gesagt dass die Anteile prozentual zu vergeben sind. Verbrauchen Sie also bspw. 70% ihres Pflegegeldes, so stehen Ihnen nur noch 30% für Pflegesachleistungen zur Verfügung. Umgekehrt genau so.
Was passiert aber, sollte die pflegende Person einmal verhindert sein? Mal angenommen die unterstützende Person verletzt sich und kann nicht mehr für die Pflege sorgen weil sie selber im Krankenhaus untergebracht ist. Die sogenannte Verhinderungspflege mit 474,00€/Jahr bei pflege durch Angehörige und 1.612,00€/Jahr durch sonstige Personen sorgt im Notfall für eine sichere Unterbringung der pflegebedürftigen Person. Die Pflegeaufwendungen können für 6 Kalenderwochen jährlich verwendet werden.
Kurzzeitpflege ähnelt stark der Verhinderungspflege, wird aber auch z.B. für Urlaub der Pflegeperson genutzt. Jeder der jemanden pflegt weiß dass auch mal etwas Auszeit von Nöten ist. Hier unterstützt die Versicherung mit 1.612,00€ für 8 Kalenderwochen. Die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung werden von der Pflegeversicherung ungeschmälert weiter gezahlt.
Ist die Pflegeperson nebenher berufstätig stellt sich die Versorgung tagsüber oder nachts schwierig dar. Sollte der Fall für Sie eintreten beantragen Sie Teilstationäre Tages- und Nachtpflege. Monatlich stellt Ihnen die Kasse 689,00€ zur Verfügung.
Wird ausschliesslich Pflegegeld bezogen so müssen die Pflegenden bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich und bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich an Beratungseinsätzen teilnehmen. Der Einsatz muss bei der pflegebedürftigen Person zu Hause stattfinden. Eine qualifizierte Pflegefachkraft berät Situationsbezogen zum Thema Pflege und gibt Tipps für die bessere Versorgung.
Wer einen nahen Angehörigen oder nahe Angehörige pflegt, darunter zählen Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Voraussetzung ist, dass der Antrag 10 Tage vor Beginn eingereicht wird und der Betrieb mindestens 15 Mitarbeiter beschäftigt. Die Pflegezeit ist eine unbezahlte auf sechs Monate begrenzte Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Wenn kein betriebsdringlicher Vorfall besteht muss der Arbeitgeber dieser Vereinbarung stattgeben. Der Anspruch auf Pflegezeit muss durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen beim Arbeitgeber nachgewiesen werden.
Die Sozialversicherung bleibt weiterhin bestehen, allerdings müssen nicht Familienversicherte eine freiwillige Kranken- und Rentenversicherung abschließen. Der Mindestbeitrag kann auf Antrag von der Pflegeversicherung rückerstattet werden. Gleiches gilt auch für private Kranken- und Rentenversicherung.
Für die bessere finanzielle Absicherung des Lebensunterhaltes gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen (www.bafza.de). "Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt grundsätzlich die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab.“
-Infobox- “Während der Freistellung nach dem Pflege- oder Familienpflegezeitgesetz besteht besonderer Kündigungsschutz.“
Neben der Pflegezeit gibt es noch die Freistellung nach dem Familienpflegegesetz. Diese muss allerdings bereits 3 Wochen vor Beginn beantragt werden, wobei der Betrieb eine mindest Größe von 25 Mitarbeitern aufweist. Die Dauer erstreckt sich auf maximal 24 Monate bei einer vorgegebenen Arbeitszeit von 15 Wochenstunden im Durchschnitt. Bei der teilweisen Freistellung werden die gewünschten Arbeitszeiten mit dem Arbeitgeber vereinbart.
Während der Dauer der Familienpflegezeit zahlt der Arbeitgeber die Beiträge zur Rentenversicherung auf Basis des reduzierten Arbeitsentgelts weiter. “ Zusätzlich überweist die Pflegekasse an die Rentenversicherung während der Familienpflegezeit für die geleistete Pflege Beiträge, wenn der Pflegeaufwand für eine oder mehrere pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, und die Erwerbstätigkeit höchstens 30 Stunden pro Woche beträgt.“ Wie sich der individuelle Anspruch auswirkt teilt der zuständige Rentenversicherungsträger mit. Darüber hinaus besteht beitragsfreier gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
Auch für die Familienpflegezeit gibt es finanzielle Unterstützung in Form eines zinsfreien Darlehens des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (www.bafza.de). “Das Darlehen wird in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten Nettoentgelten vor und während der Freistellung gewährt.“
Es gibt diverse Gründe warum die Pflege eines nahen Angehörigen im häuslichen Umfeld nicht mehr möglich ist. In Deutschland gibt es verschiedene Heimtypen um den Individuellen Anforderungen des Pflegebedürftigen gerecht zu werden. Bei Inhabern des Pflegegrad 2 wäre die Möglichkeit einer Senioren-WG in Betracht zu ziehen. Dafür stellt die Pflegekasse einen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214,00€ zur Verfügung. Voraussetzung hierfür ist eine Gemeinschaft von 3 bis 11 Pflegebedürftigen. Der Betrag wird genutzt um eine Präsenzkraft zu finanzieren die unabhängig von der pflegerischen Versorgung die Haushaltsführung oder Tätigkeiten zum Wohl des Gemeinschaftsleben verrichtet.
Wer sich für eine vollstationäre Unterbringung in einem Pflegeheim entscheidet erhält Bezüge in Höhe von 770,00€ für pflegebedingte Kosten. Es sei aber erwähnt dass immer ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil den jedes Heim individuell festlegen kann geleistet werden muss. Hinzu kommen noch Kosten für Investitionen des Hauses oder Verpflegung und Unterbringung.
Es ist durchaus möglich die Umgebung einer eingeschränkten Person auf dessen Bedürfnisse anzupassen. Klassischerweise werden Sanitäreinrichtungen als erstes umgebaut da diese die meisten Hürden aufweisen. Bei Obergeschoss Wohnungen hilft oft ein Treppenlift. Beide stellen kostspielige Unterfangen dar. Glücklicherweise gibt es den Anspruch auf Wohnungsanpassung in Höhe von 4.000€. Für Wohngemeinschaften ist der Betrag auf 16.000€ begrenzt, wobei jeder Bewohner seinen Anteil erhält. Bei beispielsweise 8 Bewohnern bekommt jeder ein achtel, also umgerechnet 2.000€.
Der Entlastungsbetrag dient wie der Name bereits verrät der Entlastung der Pflegenden Personen sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Anspruch besteht bei häuslicher Pflege. Der Obolus in Höhe von 125€ kann für:
Da in der Gesundheitsversorgung hoher Wert auf Eigenständigkeit in Zusammenhang mit Sicherheit gelegt wird werden Hausnotrufe mit 23€ monatlich bezuschusst. Für Ausgaben im Bereich Pflegemittel, zum Beispiel Shampoos oder Zahnhygieneartikel stellen die Pflegekassen immerhin 40€ monatlich zur Verfügung. Sämtliche Anträge müssen lediglich formlos bei der jeweiligen Pflegekasse gestellt werden.
bundesgesundheitsministerium.de